DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich). Art. 2 Abs. 1 DBA Niederlande enthält allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Art. 2 Abs. 2 DBA Niederlande enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Art. 2 DBA Niederlande umfasst nur die Steuern vom Einkommen. Dies sind laut Abs. 1 DBA Niederlande nur die Steuern vom Einkommen, welche in Abs. 2 DBA Niederlande ergänzend näher bezeichnet werden als Steuern auf Einkommensteile, Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Lohnsummensteuern und Steuern vom Vermögenszuwachs (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA Rz. 53–61).
2Art. 2 Abs. 3 DBA Niederlande bestimmt die Steuern der beiden Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des DBA in Kraft waren. Art. 2 Abs. 4 DBA Niederlande überträgt dies auf künftige, vergleichbare („gleicher oder im Wesentlichen gleicher Art“), für nach...