DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 1 DBA Niederlande ist wortgleich mit Art. 1 OECD-MA sowie in Übereinstimmung mit den meisten von Deutschland abgeschlossenen Abkommen und der deutschen Verhandlungsgrundlage. Das alte DBA 1959 enthielt eine solche Vorschrift nicht.
4Die Niederlande haben einen Vorbehalt in Bezug auf die Anwendung von Nr. 2–6.7 OECD-MK zu Art. 1 DBA Niederlande eingelegt. Die Kommentierung behandelt die Anwendung des OECD-MA auf Personengesellschaften und resultiert aus dem OECD Partnership Report 1999.
5Zu beachten ist dazu Nr. I Abs. 2 Protokoll DBA Niederlande. Werden Einkünfte oder Gewinne über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten steuerlich transparent ist, gelten diese nach dem Protokoll als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden.
6In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als ...