DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Absatz 1 entspricht dem Art. 27 OECD-MA. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich des DBA Rechnung. Nur die steuerlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen dient ebenso wie für die Mitglieder der Auslandsvertretungen lediglich der Klarstellung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik. Auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA wird hingewiesen.
2; 3Einstweilen frei
4Absatz 2 regelt die Ansässigkeitsfiktion für Mitglieder einer Vertretung zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, daß die Person im Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während die beschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat regelmäßig Ausfluß des Völkerrechts ist, kann die Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht im Entsendestaat nur durch das unilaterale Recht des En...