DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Die Regelung entspricht Art. 26 OECD-MA.
2Die Vorschrift verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Hierunter fallen auf deutscher Seite Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DBA-Neuseeland).
3Einstweilen frei
4Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Neuseeland) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Abs. 1 Satz 2).
5Zulässige Auskunftsarten sind:
die Auskunft auf Ersuchen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 137 ff.),
die Spontanauskunft (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 140 ff., ferner ,EFG 1982, 604, und in derselben Sache ,BStBl 1987 II, 92) und