DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Entsprechend der Regelung des Art. 18 Abs. 1 OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für „private” Versorgungsbezüge dem Wohnsitzstaat zugewiesen, während nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Neuseeland für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst das Kassenstaatsprinzip zum Tragen kommt. Art. 18 Abs. 2 und 3 DBA-Neuseeland enthalten ergänzend zum OECD-MA Regelungen für Leistungen aus der staatlichen Sozialversicherung und für Kriegsfolgeentschädigungsleistungen.
2Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt in allen drei Fallgestaltungen für in Deutschland ansässige Personen durch Freistellung (Art. 23 Abs. 2 DBA-Neuseeland). Durch die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 18 DBA-Neuseeland kommt die für in Neuseeland ansässige Stpfl. eigentlich geltende Anrechnungsmethode nicht zum Tragen.
3; 4 Einstweilen frei
II. Sozialversicherungsleistungen
5Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Neuseeland können Leistungen aufgrund des staatlichen Sozialversicherungsrechts und vergleichbare staatliche Leistungen nur im jeweiligen Quellenstaat besteuert werden. Dies gilt sowohl für wiederkehrende als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge.
6Deutschland nimmt derzeit im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dieses Besteuerungsrecht nicht wahr, da sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 1 EStG nur, soweit sie einem Steuerabzug unterliegen würden, inländische Einkünfte ...