DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Entsprechung zu Art. 13 OECD-MA
1Die Regelung des Art. 13 DBA-Neuseeland entspricht inhaltlich Art. 13 OECD-MA; zu beachten ist nur, daß Art. 13 Abs. 3 DBA-Neuseeland sich nicht auf Veräußerungsgewinne bei Wirtschaftsgütern der Binnenschiffahrt bezieht – im Verhältnis Deutschland/Neuseeland ist dies aber (mit Blick auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) ein eher theoretischer Fall.
2; 3Einstweilen frei
II. Sonderregel für Grundstücksgesellschaften und Wegzugsbesteuerung
4Unter Abs. 5 Buchst. a des Protokolls zum DBA ist eine besondere Regel für Grundstücksgesellschaften getroffen. Bei Anteilen an Gesellschaften (gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d im wesentlichen Kaptialgesellschaften und in ihrem Sitzstaat steuerlich gleichgestellte Rechtsträger), deren Vermögen „hauptsächlich” aus Immobilien in ihrem Sitzstaat besteht, dürfen die Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile im Belegenheitsstaat des Grundvermögens (= Sitzstaat der Gesellschaft) besteuert werden. Hiermit wird die (im übrigen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entsprechende) Auffangsklausel des DBA-Neuseeland für diese Fallgruppe eingeschränkt.
5Der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters hat die Doppelbesteuerung über Art. 23 DBA-Neuseeland auszugleichen. Fraglich ist, wann das Vermögen der Gesellschaft hauptsächlich aus Grundvermögen im Sitzsta...