DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht weitgehend der des OECD-MA.
2Zinsen können in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist (Abs. 1).
3Der Quellenstaat kann Zinsen bis zur Höhe von 10 % des Bruttobetrags besteuern. Das Verfahren wird zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich abgestimmt.
4Die Quellensteuerbeschränkungen setzen voraus, daß der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist. In Abschn. 4 des Protokolls ist aufgeführt, daß ein in Neuseeland steuerpflichtiger „Trustee” nutzungsberechtigt ist.
5Für Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung ist das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung nicht beschränkt, wenn die Einkünfte bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Dies bedeutet, daß der Quellenstaat die Dividenden mit dem vollen nationalen Abzugsteuersatz besteuern darf.
6; 7Einstweilen frei
8Nach Abs. 3 der Vorschrift sind bestimmte, qualifizierte Zinsempfänger von der Besteuerung im Quellenstaat befreit.
9Die Bestimmung des Ausdrucks „Zinsen” entspricht der des OECD-MA, abgesehen davon, daß ausdrücklich klargestellt ist, daß als Dividenden qualifizierte Einkünfte nicht unter den Ausdruck „Zinsen” fallen (Abs. 4).
10; 11Einstweilen frei
12Die Abs. 5, 6 ...