DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Der Wortlaut der Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Neuseeland entspricht vollinhaltlich Art. 5 OECD-MA, so daß auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich nur aus den Bestimmungen in Nr. 2 des Protokolls zum DBA-Neuseeland zur Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte.
2; 3Einstweilen frei
II. Bauausführungen und Montagen
4In Übereinstimmung mit dem OECD-MA führen Bauausführungen oder Montagen nur dann zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet.
5Nach Abs. 2 Buchst. a des Protokolls gilt auch die Überwachung einer Bauausfühung oder Montage als Betriebsstätte, wenn diese Überwachungstätigkeit länger als 12 Monate dauert. Nach Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 führt die überwachende Tätigkeit nur dann zur Betriebsstätte, wenn diese Tätigkeit vom Bauunternehmen als Generalunternehmer selbst ausgeführt wird (vgl. die Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA, Rn. 148, 149). Das Protokoll zum DBA-Neuseeland erweitert die Betriebsstättendefinition gegenüber dem OECD-MA auf die überwachende Tätigkeit, die von anderen Unternehmen als dem Generaltunternehmen ausgeführt wird, bspw. von einem Ingenieurunternehmen.
6Einstweilen frei
7In Abs. 2 Buchst. b des Protokolls wird klargestellt, daß auch der Einsatz ...