DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Namibia entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, in dem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Versorgungsbezüge zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich damit um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Namibia regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Namibia greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
Art. 19 Abs. 3 DBA-Namibia erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen, die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Namibia hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Namibia) bzw. Ruhegehälter (Art. 18 DBA-Namibia). Sie tritt jedoch gegenüber der noch sp...