DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 weicht insofern von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA ab, als sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden kann, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 1 geltend machen will. Ferner wird klargestellt, daß die Frist von drei Jahren mit der Zustellung des Steuerbescheids zu laufen beginnt, der zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt.
2Art. 25 Abs. 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA; die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist, fehlt.
3Art. 25 Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA. Daneben werden aber die zuständigen Behörden nicht ermächtigt, in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung einvernehmlich zu beseitigen.
4Art. 25 Abs. 4 sieht vor, daß sich die zuständigen Behörden über das anzuwendende Verfahren bei Steuerermäßigungen einigen können.
5Art. 25 Abs. 5 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977; inhaltlich weicht er damit nur unwesentlich vom geltenden OECD-MA ab.
6Abs. 12 des Protokolls zum DBA-Mexiko beinhaltet eine sog. „switch-over”-Klausel, die Deutschland gestattet, unter gewissen Voraussetzungen die Doppelbesteuerung nicht durch Steuerbefreiung, son...