DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1 Die Klausel ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung (Abs. 2)
2Bezüglich des Vermögens einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung wird Art. 22 Abs. 2 OECD-MA entsprochen.
3Abs. 2 enthält jedoch eine Erweiterung gegenüber Art. 22 Abs. 2 OECD-MA, indem sich die Klausel auch auf bewegliches Vermögen erstreckt, das von einem Unternehmen im anderen Vertragsstaat verwendet oder verarbeitet wird.
4Voraussetzung hierfür ist nicht die zivilrechtliche Übereignung der Vermögensgegenstände. Verwendung oder Verarbeitung im Unternehmen ist vielmehr immer dann gegeben, wenn die Sachen in die Verfügungsgewalt des Unternehmens gelangen und dort zur Verwendung oder Verarbeitung bestimmt sind. Hiervon können auch geleaste Wirtschaftsgüter betroffen sein.
III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)
5Binnenschiffe werden von Abs. 3 nicht erfaßt. Im übrigen entspricht die Regelung Art. 22 Abs. 3 OECD-MA.
IV. Auffangklausel (Abs. 4)
6Diese Bestimmung ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.