DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Die Regelung entspricht im Ansatz Art. 21 Abs. 1 OECD-MA, wird jedoch über Abs. 2 stark eingeschränkt (s. Rn. 2). Für die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen ist auf Art. 4 abzustellen.
2Abs. 2 nimmt „andere Einkünfte” von der Anwendung des Abs. 1 aus, soweit diese Einkünfte aus dem Nicht-Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen stammen. Es geht dabei um „andere Einkünfte” im bilateralen Verhältnis der DBA-Partnerstaaten. Abs. 1 mit der Folge der ausschließlichen Besteuerungskompetenz für diese Einkünfte wird insoweit eingeschränkt. Stammen diese Einkünfte aus dem Nicht-Ansässigkeitsstaat, kann dieser besteuern. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat richtet sich bei diesen Einkünften dann nach Art. 23. In Ergebnis ist Abs. 1 folglich nur noch auf Drittstaateneinkünfte anwendbar.
3Art. 21 DBA-Mexiko trifft keine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Einschränkung der Regelung über andere Einkünfte für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die Betriebsstätten oder festen Einrichtungen Selbstständiger im Nicht-Ansässigkeitsstaat zuzurechnen sind. Diese Regelung ergibt sich jedoch sowohl für Betriebsstätten als auch für feste Einrichtungen aus den Betriebsstättenvorbehalten für Dividenden (Art. 10 Abs. ...