DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Mexiko entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Besteuerung von Ortskräften (vgl. Rn. 4 f.).
2Art. 19 Abs. 2 DBA-Mexiko entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, indem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
3Art. 19 Abs. 3 DBA-Mexiko regelt ergänzend zum OECD-MA das Besteuerungsrecht für Vergütungen im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen.
II. Ortskräfte
4Das Besteuerungsrecht des Kassenstaates geht abweichend von den Alternativregelungen des Art. 19 OECD-MA ausschließlich auf den Wohnsitzstaat über, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Tätigkeit im Wohnsitzstaat;
dortige Ansässigkeit;
nicht Staatsangehöriger des Kassenstaats.
5Hinsichtlich des Begriffs der Tätigkeit (Ort der Erbringung der öffentlichen Dienste) kann auf den Tätigkeitsbegriff des Art. 15 zurückgegriffen werden. Regelmäßig wird dies der Ort der körperlichen Anwesenheit sein.
6Die Ansässigkeit bestimmt sich nach Art. 4 DBA-Mexiko. Der Zahlungsempfänger muß insoweit die ausschließliche Staatsangehörigkeit des Tätigkeits- (Wohnsitzstaa...