DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA wird der Abkommenstext durch die Worte „sowie im Falle Mexikos, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer (administrador) oder Vertreter in der Hauptversammlung (comisario)” ergänzt. Damit können in Mexiko auch die Vergütungen des Vorstandes (AG, KGaA) bzw. der Geschäftsführer (GmbH) abweichend von Art. 14 und 15 der Besteuerungsregelung des Art. 16 unterworfen werden. Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegt insoweit eine Durchbrechung des Tätigkeitsortsprinzips vor.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
3Die aus Mexiko bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b dd der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die mexikanische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der mexikanischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG b...