DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
Prokisch, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mexiko, IStR 1994, 271.
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift entspricht nahezu wörtlichArt. 6 OECD-MA. Bei der Negativabgrenzung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. DBA-Mexiko werden „Seeschiffe” anstelle von Schiffen aus dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Artikels ausgeklammert.
2; 3Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
4Art. 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. DBA-Mexiko klammert nur „Seeschiffe” – nicht allgemein „Schiffe” aus dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Art. 6 aus.
5Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung anderer Schiffe, die nicht als Seeschiffe qualifiziert, in ein Schiffsregister eingetragen sind und nach dem Recht des Staates, in dem das Schiffsregister geführt wird, als unbewegliches Vermögen angesehen werden, dürften damit unter den Anwendungsbereich des Art. 6 fallen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Mexiko; vgl. Art. 6 OECD-MA Rn. 55 ff.).
6Hingegen sind Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen grundsätzlich zu den Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7 zu zählen. Handelt es sich um den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, geht Art. 8 DBA-MexikoArt. 7 DBA-Mexiko als Spezialregelung vor (vgl. auch Görl, in: Vogel, DBA...