DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 11
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden.
2Für den Quellenstaat ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 entsprechend Art. 11 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht. Durch Art. 10 Abs. 3 wird dem Quellenstaat auch dieses Besteuerungsrecht für Zinsen genommen, die an die Notenbanken der beiden Vertragsstaaten sowie an die Kreditanstalt für Wiederaufbau und an die deutsche Entwicklungsgesellschaft, zwei Institute, die Kredite für Projekte der Entwicklungshilfe vergeben, gezahlt werden; diese Regelung hat im OECD-MA kein Vorbild.
3Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, ist nicht getroffen worden, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4Die Definition des Begriffs der Zinsen in Art. 11 Abs. 4 entspricht in den wesentlichen Gru...