DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Erläuterungen
A. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 23 befasst sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 8 und 10 bis 22) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”). In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23A/23B OECD-MA Rn. 1 ff.).
2Ein ausschließliches Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates – wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird – sieht das Abkommen insbes. in den folgenden Fällen vor:
Unternehmensgewinne, die keiner Betriebsstätte im Quellenstaat zugerechnet werden können,
Zinsen, die gem. Art. 11 Abs. 1 nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen, sofern sie nicht von einer Betriebsstätte erzielt werden (Betriebsstättenvorbehalt gem. Art. 11 Abs. 3),
Lizenzgebühren, die gem. Art. 12 Abs. 1 nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen, sofern sie nicht von einer Betriebsstätte erzielt werden (Betriebsstät...