DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Malta entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Malta regelt entsprechend dem OECD-MA die Besteuerung sogenannter Ortskräfte.
3Art. 19 Abs. 2 DBA-Malta weist entsprechend der Regelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA dem Kassenstaat auch das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen zu.
4Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Malta greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
5Art. 19 Abs. 4 DBA-Malta erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf bestimmte öffentlich finanzierte (staatsnahe) Einrichtungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
6Nach Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Malta hat grundsätzlich der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
7Für Ruhegehälter geht jedoch das Besteuerungsrecht auf den Wohnsitzstaa...