DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Malta entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen älterer deutscher DBA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Malta. Entsprechend des OECD-MA besteht ein Vorrang des Kassenstaatsartikels, sodass begünstigte Ruhegehälter im öffentlichen Dienst dem Kassenstaatsprinzip unterlegen. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für Ruhegehälter, die auf einer frühen Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art beruhen. Durch die Rückverweisung in Art. 19 Abs. 3 DBA-Malta auf die Anwendung des Art. 18 DBA-Malta bleibt es hier bei der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.
2Gegenüber dem OECD-MA bestehen folgende Erweiterungen des Regelungsinhalts:
Für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung gilt nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Malta das Kassenstaatsprinzip, vgl. hierzu Rn. 9 ff.;
Auch für Kriegsopferentschädigungsleistungen gilt das Kassenstaatsprinzip nach Art. 18 Abs. 3 DBA-Malta, vgl. hierzu Rn. 14 ff.;
Art. 18 Abs. 5 DBA-Malta regelt die Besteuerung von Unterhalts...