DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Malta entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Art. 13 Abs. 3 DBA-Malta entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, wobei im DBA-Malta noch der Verweis auf die Regelungen des Art. 14 (feste Einrichtung von Selbständigen) enthalten ist. Art. 13 Abs. 4 DBA-Malta entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA; im DBA-Malta werden hierbei allerdings Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Binnenschifffahrt nicht mit einbezogen. Dies entspricht den Regelungen in Art. 8 und Art. 22.
2Art. 13 Abs. 5 DBA-Malta entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings durch die Sonderregelung über Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen überwiegend aus Grundvermögen besteht, eingeschränkt (siehe nachstehend).
3In Art. 13 Abs. 2 DBA-Malta ist eine Regelung über Veräußerungsgewinne von Gesellschaftsanteilen getroffen worden, die greift, wenn die Aktiva der Gesellschaft überwiegend aus Grundvermögen im DBA-Vertragsstaat besteht. Das Grundvermögen muss folglich wertmäßig mehr als 50 % der gesamten Aktiva der entsprechenden Gesellschaft ausmachen. Der in Art. 13 Abs. 2 genannte Begriff „Aktivvermögen” ist im DBA nicht definiert, so dass daher gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens auf die Bedeutung des Begriffs des jeweiligen Anwenderstaates abzustellen ist. Im Zweifel dürfte hierbei auf die Werte der Handelsbilanz des Unternehmens, dessen A...