DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die nunmehr maßgebende Regelung des Art. 11 weicht hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts sowohl von Art. 11 OECD-MA als auch von Art. 11 des DBA 1974 ab.
2Nach Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden, sofern der Bezieher zugleich der Nutzungsberechtigte ist. Dabei handelt es sich um die Person, der die Zinsen steuerlich zuzurechnen sind. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 23 nicht beeinträchtigt. Die Frage der Anrechnung von Steuern des Quellenstaates stellt sich danach nicht. Das DBA 1974 billigte demgegenüber dem Quellenstaat – vorbehaltlich des Art. 11 Abs. 3 für bestimmte an öffentlich-rechtliche Gläubiger gezahlte Zinsen – eine Quellensteuer in Höhe von 10 v. H. des Bruttobetrags zu.
3Die Regelung des Art. 11 Abs. 1 erfährt durch Abs. 3 des Protokolls für aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Zinsen eine Einschränkung. Danach können in der Bundesrepublik Deutschland erzielte Einkünfte aus Rechten und Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als still...