DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Art. 10 weicht insbesondere hinsichtlich der Regelungen in Abs. 3 bezüglich der Gewinnausschüttungen maltesischer Gesellschaften (vgl. Rn. 5), der Einbeziehung der Vergütungen an stille Gesellschafter, für partiarische Darlehen und andere gewinnabhängige Vergütungen (vgl. Rn. 8) in den Dividendenbegriff in Abs. 4 sowie die Erstreckung des Betriebsstättenvorbehalts in Abs. 5 auf Dividenden, die aus Beteiligungen bezogen werden, die zu einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit i. S. des Art. 14 dienenden festen Einrichtung gehören, von Art. 10 OECD-MA ab. Die Abweichungen gegenüber dem bisher maßgebenden DBA bestehen im Wesentlichen darin, dass auf die Suspensionsklausel Art. 10 Abs. 3 DBA 1974 hinsichtlich der KESt auf Gewinnausschüttungen deutscher Gesellschaften im Hinblick auf die Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens nach Maßgabe des Steuersenkungsgesetzes v. (BGBl 2000 I 1433; BStBl 2000 I 1428) verzichtet werden konnte.
2Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers das Besteuerungsrecht an den Dividenden zugestanden, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsät...