DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 7 DBA-Malta 2001 entspricht nahezu wörtlich dem Art. 7 Abs. 1 bis 7 OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Malta 2001
2Nr. 1 des Protokolls zum DBA-Malta enthält verschiedene Klarstellungen, durch die sich aber keine grundlegenden Unterschiede zum OECD-MA ergeben.
3Nr. 1a) des Protokolls bestimmt, dass bei Ausübung einer Verkaufs- oder sonstigen geschäftlichen Tätigkeit durch eine Betriebsstätte die Gewinne der Betriebsstätte nicht auf der Basis des erhaltenen Gesamtbetrages, sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt werden, die dieser Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist. Damit betont diese Protokollbestimmung das auch dem OECD-MA zu Grunde liegende Zurechnungsprinzip (vgl. Art. 7 OECD-MA, Rn. 68 f.).
4Von dem von der Betriebsstätte vereinnahmten Gesamtentgelt (Umsatz) muss deshalb ein nach dem Fremdvergleichsgrundsatz bestimmter Betrag für die Tätigkeit des Stammhauses abgezogen werden. Dieser Teilbetrag ist dem Stammhaus zuzuordnen (vgl. OECD-MA, Rn. 91 ff., insb. Rn. 119).
5Nr. 1b) des Protokolls wiederholt den Gedanken von Nr. 1a) für die sog. Liefergewinne einer Betriebsstätte (vgl. auch OECD-MA, Rn. 250). Diese gebühren dem Stammhaus ebenso, wie Gewinne, die auf Planungs- und ähnliche Tätigkeiten entfallen, die vom Stammhaus erbrac...