DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA-Malta entsprechen wörtlich Art. 6 des OECD-MA 1977.
2Art. 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz DBA-Malta enthält folgende Abweichungen von der korrespondierenden Vorschrift des OECD-MA: Der Positivkatalog derjenigen Vermögenswerte, die zum unbeweglichen Vermögen gehören, wird dergestalt ergänzt, dass nicht nur das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eingeschlossen sind, sondern auch das sonstige Betriebsvermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dazugehört. Ferner sollen auch das Recht auf Erforschung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen zum unbeweglichen Vermögen gehören.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
4Die Ergänzung, dass auch „…das sonstige Betriebsvermögen …” land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum unbeweglichen Vermögen gehören soll, bewirkt lediglich eine Klarstellung, dass das gesamte Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht einer unternehmerischen Betriebsstätte i. S. d. Art. 5 und 7, sondern dem unbeweglichen Vermögen i. S. d. Art. 6 zugeordnet werden soll.
5Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Malta umfasst der Begriff der unternehmerischen Betriebsstätte auch eine „…Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen …”. Art. 6 Ab...