DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 21 DBA-Malaysia entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Eine Art. 21 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Klausel enthält das DBA-Malaysia nicht. Da diese Regelung aber ohne Anwendungsfall ist (s. Rn. 30 ff. zur Kommentierung des Art. 21 OECD-MA), ergibt sich im Ergebnis keine Abweichung des Art. 21 DBA-Malaysia von Art. 21 OECD-MA.
2In Art. 21 Abs. 2 DBA-Malaysia ist eine Sonderregelung für Einkünfte aus nach malayischem Recht begründeten Treuhandverhältnissen oder Nachlassverwaltungen getroffen. Sofern solche Einkünfte nicht anderen Regelungen des Abkommens unterfallen, können sie in Malaysia – oder ggf. auch in Deutschland – besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung ist ggf. nach den hierzu geltenden Vorschriften des jeweiligen innerstaatlichen Rechts auszugleichen.