DBA Malaysia Artikel 21

Artikel 21 Lehrbeauftragte und Forscher

Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, unmittelbar bevor sie in den anderen Vertragsstaat einreist, und sich auf Einladung einer staatlichen Universität, Hochschule oder einer vorwiegend Forschungszwecken gewidmeten Einrichtung oder einer ähnlichen öffentlichen Einrichtungen dieses Vertragsstaats höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung der Lehr- und/oder Forschungstätigkeit an dieser öffentlichen Einrichtung in dem anderen Staat aufhält, ist in dem anderen Staat mit ihren für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

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LAAAH-29891