DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Hochschullehrer
Erläuterungen
1Die an Lehrer oder Forscher entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Lehrer oder Forscher unmittelbar vor der Einreise ins Gastland im anderen Vertragstaat ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt lediglich eine Lehrtätigkeit oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 19 genannten Rechtsträgers erfolgt.
2Hervorzuheben ist, dass nach Art. 20 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Entsendestaat ansässig war (vgl. Prokisch, IWB F. 3 Gr. 3 S. 1100; ders., in: Vogel, Anm. 12 zu Art. 20; DBA Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Anm. 21 zu Art. 20). Für die hier vertretene Auffassung spricht, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach dem Grundgedanken der Förderung des Ausbildungsaustausches auch Sachverhalte unter Art. 20 fallen sollen, in denen weder im Entsende- noch im Gastland Ansässigkeit besteht. Dies kann in den Fällen, in denen der bis...