DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Malaysia entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Es wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Art. 18 Abs. 2 DBA-Malaysia regelt in Ergänzung des OECD-MA die Zuweisung des Besteuerungsrechts für sog. Kriegsfolgeentschädigungen, die in die ausschließliche Besteuerungshoheit des Kassenstaats fallen.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Malaysia. Entsprechend dem OECD-MA gilt auch hier das Prinzip der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln.
Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Begriff der Renten vgl. Rn. 8.
3. Betroffene Personen
4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitete Arbeitnehmer (Ruhegehaltsempfänger) selbst, sondern auch andere Begünstigte wie z. B. Witwen und Waisen. Vgl. hierzu Rn. 76 zu Art. 18 OECD-MA.