DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Quellenstaat – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 und 3 – das Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren zugestanden, die an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Gläubiger gezahlt werden. Zum Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Gläubigers der Vergütungen wird in Art. 12 nicht Stellung genommen. Die diesbezüglichen Regelungen ergeben sich aus Art. 23; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen. Das DBA weicht damit von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ab, wonach dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Lizenzgebühren das ausschließliche Besteuerungsrecht zugestanden wird.
2Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz sieht Art. 12 Abs. 2 einen Verzicht Malaysias auf die Besteuerung von Lizenzgebühren vor, die an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden, sofern die malaysischen Behörden die dafür erforderliche Genehmigung erteilt haben.
3Dagegen sieht Art. 12 Abs. 3 die ungemilderte Besteuerung des Quellenstaats für Lizenzgebühren vor, die für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk gezahlt werden.
4Soweit die Lizenzgebühren in Deut...