DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Die Regelungen des Art. 10 weichen teilweise vom OECD-MA ab. Während in Art. 10 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers das Besteuerungsrecht an aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Dividenden zugestanden wird, räumt Art. 10 Abs. 1 dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht an den Dividenden ein und trifft keine Aussage zum Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats; damit ergibt sich die Berechtigung des Ansässigkeitsstaats zur Besteuerung ausschließlich aus Art. 23, auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen. Bezieht man dann weiter Art. 10 Abs. 2 und 3 in die Betrachtung ein, durch die das Besteuerungsrecht des Quellenstaats beschränkt wird, ergeben sich ungeachtet des abweichenden Aufbaus der Regelungen des DBA im Ergebnis keine wesentlichen Unterschiede gegenüber den durch das OECD-MA vorgeschlagenen Regelungen.
2Durch Art. 10 Abs. 2 Satz 1 hat Malaysia auf das ihm durch Abs. 1 grundsätzlich zugestandene Besteuerungsrecht an den Dividenden verzichtet, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt. In Satz 2 dieser Regelung wird klarstellend darauf hingewiesen, dass Malaysia das Recht zur Besteuerung des Gewi...