DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Erläuterungen
Rademacher-Gottwald, Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia, IWB F. 6 Gr. 2 S. 27 ff.
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert.
2Das DBA-Malaysia von 1977 wurde im Wesentlichen auf der Grundlage des OECD-MA 1977 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 folgt nicht dem Grundsatz der Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat nach Art. 8 Abs. 1 OECD-MA, sondern wendet als Alternative die Anknüpfung an das Wohnsitzprinzip an, die in Art. 8 Nr. 2 OECD-MK angeboten wird. Art. 8 Abs. 2 entspricht inhaltlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Die sprachlichen Unterschiede haben keine sachliche Bedeutung.
Art. 8 Abs. 3 OECD-MA war wegen der Anknüpfung an den Wohnsitz in Abs. 1 nicht zu übernehmen. Für eine Übernahme von Art. 8 Abs. 2 OECD-MA bestand aus geographischen Gründen keine Notwendigkeit. Insoweit würde Art. 7 anzuwenden sein.
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3...