DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber OECD-MA und VHG-DBA
1Das OECD-MA enthält keinen entsprechenden Artikel. Der Art. 27 stimmt jedoch mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 VHG-DBA wörtlich überein. Sprachlich wird in Abs. 2 der Ausdruck „konsultieren“ statt wie in Art. 28 Abs. 2 VHG-DBA der Ausdruck „beraten“ verwandt. Diese sprachliche Abweichung ist ohne Bedeutung. Art. 28 Abs. 1 Buchst. b VHG-DBA, wonach das Abkommen nicht der Anwendung des deutschen AStG entgegensteht, wurde nicht in das Abkommen mit Luxemburg übernommen.
2Art. 27 Abs. 1 verbietet eine Auslegung des Abkommens mit dem Ergebnis, ein Vertragsstaat dürfe seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung nicht anwenden.
3Die Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften zur Steuerhinterziehung wird allgemein nicht in Frage gestellt. Der Grund für die Einbeziehung von Steuerhinterziehungsvorschriften könnte in einer gewünschten Klarstellung begründet sein, dass die Steuerhinterziehungsvorschriften auch in den Fällen anwendbar bleiben, in denen ein Steuermissbrauch auch den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. Eine Steuerumgehung kann etwa dann Steuerhi...