DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 24 entspricht im Wesentlichen Art. 25 OECD-MA, abgesehen vom Verweis auf Art. 23 Abs. 1 in Bezug auf die Staatsangehörigkeit im Falle einer Diskriminierung.
2Dementsprechend kann eine Person, die der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem Abkommen nicht entspricht – unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel – das Verfahren vor der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, einleiten. Sofern es sich dabei um ein Problem der Gleichberechtigung i. S. von Art. 23 Abs. 1 handelt, kann sie das Verfahren vor der zuständigen Behörde des Vertragsstaats einleiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.
3In Luxemburg ist das praktische Verfahren durch ein Rundschreiben L.G. - Conv. D.I. n° 60 vom geregelt. Demnach ist die zuständige Behörde das Luxemburger Finanzministerium, d. h. die administration des contributions directes. Das Rundschreiben regelt die Einleitung des Verfahrens, sowie die relevanten Voraussetzungen und Fristen. Das Verfahren ist insbesondere auch für Verrechnungspreisstreitigkeiten anwendbar.