DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Erläuterungen
A. Steuervermeidung nach Abs. 1 mit Deutschland als Ansässigkeitsstaat
1Während die Steuervermeidung für den Wohnsitzstaat Luxemburg im zweiten Absatz weitgehend dem OECD-MA folgt, sieht das für die Bundesrepublik Deutschland im ersten Absatz anders aus. Im Unterschied zu den anderen Abkommensvorschriften hat die Bundesrepublik Deutschland für die Steuervermeidung im Ansässigkeitsstaat Deutschland eine Eigenkreation entwickelt, die wesentlich von den Vorschlägen des OECD-MA in den Art. 23A und 23B abweicht. Dem von Grotherr hier eingeschlagenen Weg folgend, baut die Kommentierung auf den folgenden Textbausteinen auf:
Steuerbefreiung als Grundsatz mit Rückfallklausel,
internationales Schachtelprivileg für Dividenden unter Einbeziehung eines Korrespondenzprinzips,
Zulässigkeit des Progressionsvorbehalts,
Steueranrechnung als Ausnahme für bestimmte Einkünfte mit Besteuerungsrecht von Luxemburg als Quellenstaat,
Aktivitätsvorbehalt,
Umschaltklausel bei Qualifikationskonflikt oder Zurechnungskonflikt,
Notifikationsklausel für Wechsel zu Anrechnung,
Regelung für Zwecke der Steuern vom Vermögen.
Auf die ausführliche Kommentierung der Textbausteine unter Art. 23A/23B OECD-MA wird dann verwiesen.