DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 20 stimmt wörtlich mit Art. 21 OECD-MA überein. Der Abs. 1 ist Auffangtatbestand und ordnet die ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat an. Sein Anwendungsbereich wird im OECD-MK unter Nr. 1 kurz und treffend beschrieben: „Dieser Artikel enthält eine allgemeine Regelung für die Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt werden. Dazu gehören nicht nur die nicht ausdrücklich erwähnten Einkunftsarten, sondern auch Einkünfte, die aus nicht ausdrücklich erwähnten Quellen stammen. Der Anwendungsbereich des Artikels beschränkt sich nicht auf Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen; er erstreckt sich auch auf Einkünfte aus dritten Staaten.“
2Beispiele sind: Abgeordnetenbezüge, Lotteriegewinne als Einkünfte, die nicht unter die Einkunftsartikel 6-19 fallen, aber eben auch Einkünfte aus Quellen außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Luxemburg.
3Abs. 2 ist eine Spezialregelung zu Abs. 1 und erfasst Drittstaateneinkünfte einer Betriebsstätte, die der Art nach unter die anderen Einkunftsartikel fallen, zum Beispiel als Dividenden, Zinsen oder Lizenzeinnahmen gem. Art. 10, 11 oder 12. Ohne diesen ausdrücklichen Verweis in Art. 20 Abs. 2 wäre Art. 7 nicht...