DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
1Art. 18 entspricht grundsätzlich Art. 19 OECD-MA, in dem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird, sowohl für Gehälter und Löhne (Abs. 1) sowie für Ruhegehälter (Abs. 2). Abs. 2 ist demnach eine Ausnahmeregelung für Ruhegehaltsvergütungen des Art. 17.
2Gemäß Abs. 3 ist das Kassenstaatsprinzip jedoch nicht anwendbar bei Vergütungen, die aufgrund einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang mit der öffentlichen Hand entrichtet werden. In solchen Fällen sind je nachdem Art. 14, 15, 16 oder 17 anwendbar.
3Das OECD-MA sieht keine vergleichbare Bestimmung zu Abs. 4 vor. Abs. 4 erweitert das Kassenstaatprinzip auf Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Art. 14.