DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA 2017
1Art. 9 entspricht wörtlich Art. 9 OECD-MA. Weder für Deutschland noch Luxemburg bestand ein Grund für die Einbeziehung des Art. 17 des MLI zur Abänderung des Art. 9. Durch die Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 OECD-MA im Abkommen war eine Änderung nicht erforderlich.
B. Luxemburger Verrechnungspreisregeln
2Die Luxemburger Verrechnungspreisregeln folgen i. d. R. den aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
3Art. 56 luxEStG entspricht Art. 9 OECD-MA. Demnach können Gewinnanpassungen vorgenommen werden, soweit Verrechnungspreise zwischen verbundenen Gesellschaften einem Drittvergleich nicht standhalten. Zwei Unternehmen gelten hierbei als „verbunden“, wenn das eine unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder aber wenn dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind. Art. 56 bis luxEStG enthält präzise Weisungen bezüglich der Methodologie zur Anwendung des Drittvergleiches, basierend auf den Aktionspunkten 8–10 des OECD-BEPS-Projekts, insbesondere der Abänderungen der Kapitel I, Sektion D der OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
4Einstweilen frei
Art. 164 (3) luxEStG enthält eine weitere Verrechnungspreisbestimmung und qualifiziert jegliche Vorteile, die ein Anteilseigner oder Beteiligter unmittelbar oder mittelbar von einer Gesellschaft oder einer Vereinigung erhält, die er normalerweise nicht erhalten würde,