DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA
1Systematisch mit dem OECD-MA übereinstimmend, aber mit einigen inhaltlichen Abweichungen, ist die Besteuerung von Dividenden in Art. 10 geregelt. Nicht aufgenommen ist die mit dem OECD-MA 2017 neu aufgenommene Mindesthaltezeit von 365 Tagen als Voraussetzung des Schachteldividendensatzes i. H. von 5 %. Auch über das MLI wird diese Regelung nicht in das Abkommen übernommen werden können. Zwar hat Deutschland einer Aufnahme von Art. 8 MLI zugestimmt. Es fehlt jedoch an der übereinstimmenden Aufnahme durch Luxemburg.
2Inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 OECD-MA entsprechend ist in Abs. 1 geregelt, dass der Staat, in dem der Empfänger von Dividenden ansässig ist, diese besteuern kann.
3Abs. 2 bestimmt, dass die Erhebung einer Quellensteuer, die sich aus dem nationalen Recht des Quellenstaates ergibt, durch das Abkommen nicht ausgeschlossen ist. Das Quellenbesteuerungsrecht ist jedoch i. d. R. auf 15 % des Bruttobetrags der Dividende beschränkt, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Sog. Schachteldividenden können weitergehend einen reduzierten Satz von 5 % in Anspruch nehmen. Als Schachteldividenden gelten Ausschüttungen, wobei der nutzungs...