DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1Art. 6 DBA Luxemburg entspricht Art. 6 OECD-MA.
2Abs. 1 DBA Luxemburg entspricht Art. 6 Abs. 1 OECD-MA und räumt dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ein.
3Abs. 2 DBA Luxemburg entspricht Art. 6 Abs. 2 OECD-MA und definiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ gemäß dem Recht des Belegenheitstaates.
4Abs. 3 und 4 DBA Luxemburg entsprechen ebenfalls Art. 6 Abs. 3 und 4 OECD-MA.
B. Besonderheit
5Sofern Luxemburg als Belegenheitsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen würde, kann Deutschland gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a (Rückfallklausel) oder Buchst. e (Switch-over-Klausel) DBA Luxemburg diese Einkünfte bei einer in Deutschland ansässigen Person versteuern. Eine ähnliche Klausel in Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA Luxemburg erlaubt Luxemburg Einkünfte aus einem deutschen unbeweglichen Vermögen bei einer in Luxemburg ansässigen Person zu besteuern, sofern Deutschland diese Einkünfte nicht versteuern würde.
C. Vergleich zum DBA Luxemburg vor Änderungsprotokoll 2023
6Es wurden keine Änderungen vorgenommen.