DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1Art. 5 DBA Luxemburg stimmt wörtlich mit dem vorherigen, d. h. dem 2014 OECD-MA, überein. Aus dem aktuellen, also dem 2017 OECD-MA, wurden Art. 5 Abs. 4.1 sowie Abs. 8 DBA Luxemburg nicht übernommen. Besagte Abs. 4.1 sowie 8 des Art. 5 DBA Luxemburg würden, wenn Sie übernommen werden, weitere Vorschriften implementieren, um die Vermeidung einer Betriebsstätte zu erschweren.
B. Vergleich zum DBA Luxemburg 1958
2Im DBA Luxemburg 1958 fand sich noch die Definition der Betriebsstätte bei den Begriffsbestimmungen im Art. 2 DBA Luxemburg 1958, die nun entsprechend dem OECD-MA selbständig in Art. 5 geregelt ist. Im DBA Luxemburg 1958 führte abweichend eine Bauausführung oder Montage bereits dann zur Betriebsstätte, wenn in Übereinstimmung mit § 12 Nr. 8 AO die Dauer einen Zeitraum von sechs Monaten überschreitet. Die entsprechende Regelung zur Dauer in Luxemburg findet sich in § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Luxemburger Steueranpassungsgesetzes vom , wo ein Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt ist. Ansonsten sind lediglich Formulierungen anders gewählt worden, ohne dass dies jedoch zu anderen Ergebnissen geführt hätte.
C. Vergleich zum DBA Luxemburg vor Änderungsprotokoll 2023
3Es wurden keine Änderungen vorgenommen.
D. Luxemburger Betriebsstättenbegriff
4Betriebsstätte im Sinne der Luxemburger Steuergesetze ist i. d. R. jede feste örtl...