Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Bödecker, Goebel (Mai 2019)

Erläuterungen

A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017

1Art. 6 entspricht Art. 6 OECD-MA.

2Abs. 1 entspricht Art. 6 Abs. 1 OECD-MA und räumt dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ein.

3Abs. 2 entspricht Art. 6 Abs. 2 OECD-MA und definiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ gemäß dem Recht des Belegenheitstaates.

4Abs. 3 und 4 entsprechen ebenfalls Art. 6 Abs. 3 und 4 OECD-MA.

B. Besonderheit

5Sofern Luxemburg als Belegenheitsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen würde, kann Deutschland gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. a (Rückfallklausel) oder Buchst. e (Switch-over Klausel) diese Einkünfte bei einer in Deutschland ansässigen Person versteuern. Eine ähnliche Klausel in Art. 22 Abs. 2 Buchst. c erlaubt Luxemburg Einkünfte aus einem deutschen unbeweglichen Vermögen bei einer in Luxemburg ansässigen Person zu besteuern, sofern Deutschland diese Einkünfte nicht versteuern würde.

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