DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1Art. 6 entspricht Art. 6 OECD-MA.
2Abs. 1 entspricht Art. 6 Abs. 1 OECD-MA und räumt dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ein.
3Abs. 2 entspricht Art. 6 Abs. 2 OECD-MA und definiert den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ gemäß dem Recht des Belegenheitstaates.
4Abs. 3 und 4 entsprechen ebenfalls Art. 6 Abs. 3 und 4 OECD-MA.
B. Besonderheit
5Sofern Luxemburg als Belegenheitsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen würde, kann Deutschland gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. a (Rückfallklausel) oder Buchst. e (Switch-over Klausel) diese Einkünfte bei einer in Deutschland ansässigen Person versteuern. Eine ähnliche Klausel in Art. 22 Abs. 2 Buchst. c erlaubt Luxemburg Einkünfte aus einem deutschen unbeweglichen Vermögen bei einer in Luxemburg ansässigen Person zu besteuern, sofern Deutschland diese Einkünfte nicht versteuern würde.