DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2014
1Art. 4 DBA Luxemburg stimmt mit Art. 4 des 2014 OECD-MA wörtlich überein. Abweichungen gibt es zum neuesten, d. h. zum 2017 OECD-MA. In Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Luxemburg bleibt der Wortlaut identisch. Nur bzgl. Art. 4 Abs. 3 DBA Luxemburg ist die sog. Tie-breaker-Rule für nicht natürliche Personen aus dem 2017 OECD-MA nicht übernommen worden. Stattdessen gilt für das DBA die vorherige, aus dem 2014 OECD-MA stammende Regel, die in diesem Fall einfach als Ansässigkeitsstaat den Staat vorsieht, in welchem besagte nicht natürliche Person den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung innehat.
B. Besonderheiten für Investmentvermögen
2Eine Reihe von Investmentvermögen in Luxemburg (Organismen für die gemeinschaftliche Anlage, Spezial-Investmentfonds, Reservierte Alternative Investmentfonds) sind von Ertrag-, Gewerbe- und Vermögensteuern befreit und unterliegen lediglich (mit bestimmten Ausnahmen) einer Abonnementsteuer; die Abonnementsteuer ist keine vom Art. 2 Abs. 1 DBA Luxemburg erfasste Steuer. Ohne diese Steuerbefreiung und außerhalb des Investmentrechts unterlägen diese Investmentvermögen einer regulären Besteuerung entsprechend ihrer Rechtsform. Da nach deutschem Verständnis für die steuerliche Ansässigkeit ausreichend ist, dass es sich um e...