DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 20A Tätigkeiten vor der Küste
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Art. 20A DBA-Litauen hat im OECD-MA kein Vorbild. Es handelt sich um eine Sonderregelung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Küstengebiet eines der beiden Vertragsstaaten. Ähnliche Regelungen enthalten Art. 20 DBA-Norwegen und Art. 23 DBA-Dänemark. Unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsstätte nach Art. 5 wird das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugunsten des „Quellenstaats” erweitert, vor dessen Küste die Tätigkeit ausgeübt wird.
2Räumlich gilt die Regelung für die Gebiete, in denen in Übereinstimmung mit dem UN-Seerechtsübereinkommen im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresbodens Hoheitsrechte ausgeübt werden. Die eigentlichen Hoheitsgewässer gehören nach Art. 3 Satz 1 Buchst. a, b DBA-Litauen zum Gebiet der Vertragsstaaten und folgen den allgemeinen Regelungen über die Zuweisung des Besteuerungsrechtes, also insbesondere dem Betriebsstättenprinzip. Art. 20A gilt nur für die an die Hoheitsgewässer angrenzenden Gebiete.
3In Abs. 1 der Vorschrift wird klargestellt, dass die Zuweisung des Besteuerungsrechtes nach Art. 20A DBA-Litauen ungeachtet der anderen Bestimmungen des Abkommens gilt, in...