DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 23 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Entsprechend Art. 11 Abs. 2 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 grundsätzlich ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Davon sind folgende Ausnahme vorgesehen.
Zinsen, die von einem der Vertragsstaaten oder bestimmten staatlichen Einrichtungen vereinnahmt werden, sind von Besteuerung durch den Quellenstaat ausgenommen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis c),
Zinsen für Darlehen, die von bestimmten staatlichen Stellen verbürgt sind, werden von Besteuerung durch den Quellenstaat ausgenommen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c),
Zinsen für Darlehen von Unternehmen an andere Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungsgegenständen gegeben wurden, sind von Besteuerung durch den Quellenstaat ausgenommen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c),
Zinsen für Rechte auf Forderungen oder Gewinnbeteiligungen, d. h. insbesondere für partiarische...