DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Inhalt und Aufbau von Art. 5 DBA-Litauen entsprechen im Wesentlichen der Betriebsstättendefinition von Art. 5 OECD-MA. Abweichungen ergeben sich lediglich bei der Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte und bei der Definition des unabhängigen Vertreters.
II. Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte
2Abweichend vom OECD-MA liegt eine Bauausführungs- oder Montagebetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Litauen bereits dann vor, wenn deren Dauer 9 Monate überschreitet. Das OECD-DBA verlangt eine Dauer von 12 Monaten. Außerdem erwähnt Art. 5 Abs. 3 DBA-Litauen neben der eigentlichen Bauausführung oder Montage auch eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit. Auch diese wirkt betriebsstättenbegründend, wenn ihre Dauer 9 Monate überschreitet. Eine Aufsichts- oder Überwachungstätigkeit führt nach dem OECD-MA nur dann zum Vorliegen einer Betriebsstätte, wenn diese vom Bau- oder Montageunternehmen selbst nach der Art eines Generalunternehmers durchgeführt wird (vgl. Rn. 148, 149 der Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA). Die ausdrückliche Erwähnung der Aufsichtstätigkeit als weitere Alternative („oder”) lässt darauf schließen, dass auch die bloße Überwachung der Bauausführung oder Montage vor Ort bei Überschreiten der erforderlichen Dauer von 9 Monaten zur Betri...