DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Abs. 1 – Veräußerungsgewinne bei Immobilien und Anteilen von Gesellschaften mit Immobilienvermögen
1In Art. 13 Abs. 1 DBA-Lettland ist zunächst für den Fall, dass Immobilien veräußert werden, eine Regelung enthalten, die Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entspricht. Die Veräußerungsgewinne können in jedem Fall im Staat der Belegenheit des Immobilienvermögens besteuert werden. Ist der Veräußerer (gemäß Definition des DBA in Artikel 4) im anderen DBA-Partnerstaat ansässig, so erfolgt der Ausgleich der Doppelbesteuerung gemäß Art. 23 DBA-Lettland.
2In Ergänzung zur Regelung des OECD-MA enthält Art. 13 Abs. 1 DBA-Lettland die Klausel, dass Veräußerungsgewinne von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen überwiegend aus Immobilienvermögen besteht, entsprechend zu behandeln sind. Zweck dieser Regelung ist, einer Umgehung des Prinzips, dass Veräußerungsgewinne von Immobilien im Belegenheitsstaat besteuert werden können, bei Immobilienvermögen von Gesellschaften deren Anteile veräußert werden, entgegenzuwirken (siehe auch Protokoll zu Art. 13). Für den Begriff „Gesellschaft” ist auf die Definition im Art. 3 Absatz 1 Buchst. e des DBA abzustellen. Auf den Sitzstaat der Gesellschaft kommt es nicht an, womit auch Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Gesellschaften in Dritt...