DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–3 und 5–7 DBA-Lettland stimmt wörtlich mit dem OECD-MA überein.
II. Abweichung von dem OECD-MA
1. Zurechnung von Gewinn
2In Nr. 3a und b des Protokolls zum DBA-Lettland sind einige Klarstellungen und Ergänzungen für die Gewinnzurechnung nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Lettland enthalten. Nr. 3a des Protokolls stellt klar, dass die sogenannten Liefergewinne, insbesondere im Zusammenhang mit Montagebetriebsstätten, nicht der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Dies entspricht der Rechtslage nach dem OECD-MA (vgl. zum Zurechnungsprinzip allgemein Art. 7 OECD-MA, Rn. 68 ff.).
3Nr. 3 Buchst. b des Protokolls stellt klar, dass Einkünfte aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungstätigkeit oder aus technischen Dienstleistungen, die im Wohnsitzstaat im Zusammenhang mit einer Montagebetriebsstätte vorgenommen werden, der Betriebsstätte im Quellenstaat nicht zugerechnet werden können. Auch darin liegt keine Abweichung vom OECD-MA.
2. Anwendbarkeit der indirekten Methode
4Art. 7 Abs. 4 DBA-Lettland weicht vom OECD-MA ab. Alles anders als im OECD-MA wird im Art. 7 Abs. 4 DBA-Lettland für die Anwendung der indirekten Methode nicht auf die Üblichkeit in einem der Vertragsstaaten abgestellt, sondern darauf, ob es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeit...