DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Austausch von Informationen
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe. Rechtsgrundlage ist in erster Linie Art. 26, für bestimmte Fälle außerdem Art. 23 Abs. 5 Satz 1.
2Nach Art. 23 Abs. 5 Satz 1 erstreckt sich der Auskunftsaustausch auch auf solche Informationen, die zur „Durchführung” des Art. 23 („Vorteilsbegrenzung” bei der Entlastung von der deutschen Steuer) und zur Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über die „Steuervermeidung” (insbesondere also § 42 AO, § 50d Abs. 1a EStG) notwendig sind. Bestehen hierüber zwischen den beiden Vertragsstaaten Meinungsverschiedenheiten, sollen diese, was sich ohnehin schon aus Art. 25 Abs. 3 ergibt, auf dem Verständigungswege (Art. 25) beigelegt werden (Art. 23 Abs. 5 Satz 2). Im Übrigen unterliegt der Auskunftsaustausch nach Art. 23 Abs. 5 Satz 1 den gleichen Regeln und Einschränkungen wie der Austausch nach Art. 26 („im Rahmen des Art. 26”).
3Art. 26 entspricht – abgesehen vom zulässigen Umfang des Auskunftsaustausches – im Wesentlichen Art. 26 OECD-MA.
4Art. 26 verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Informationen werden also grundsätzlich nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben. Informationen, die led...