DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Art. 10 ist in wesentlichen Teilen unverändert aus dem DBA v. übernommen worden. Während die Quellensteuer auf Dividenden bisher einheitlich auf 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden zu beschränken war, sieht die Neuregelung eine Differenzierung zwischen dem Bezug von Schachteldividenden und von Dividenden in den übrigen Fällen vor (vgl. Rn. 5).
2Die nunmehr maßgebenden Regelungen des Art. 10 sind in Anlehnung an Art. 10 OECD-MA unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen und des kuwaitischen Steuerrechts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen worden. Dementsprechend wird in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 noch auf das inländische kstliche Anrechnungsverfahren Bezug genommen. Der deutschen Vertragspraxis entsprechend sind die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter für die Anwendung des DBA als Dividenden zu behandeln (vgl. Rn. 12).
3Die Besonderheiten des kuwaitischen Steuerrechts bestehen darin, dass eine nach dem Recht des Staates Kuwait dort errichtete Kapitalgesellschaft, an der zu mindestens 51 v. H. kuwaitische Staatsbürger beteiligt sein müssen, nur insoweit einer der inländischen KSt vergleichbaren kuwaitis...