DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Kuwait stimmt fast wörtlich mit Art. 7 Abs. 1–7 OECD-MA überein.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Nr. 2 des Protokolls zum DBA-Kuwait enthält klarstellende Regelungen für Montagebetriebsstätten. Danach sind die sog. Liefergewinne, die im Zusammenhang mit der Montagebetriebsstätte stehen, dieser Montagebetriebsstätte nicht zuzurechnen. Gleiches gilt für Gewinne aus Planungs-, Forschungs- und ähnlichen Tätigkeiten sowie für technische Dienstleistungen, die in einem Vertragsstaat für die Montage im anderen Vertragsstaat erbracht werden.
3Art. 7 Abs. 3 letzter Satz DBA-Kuwait enthält eine Präzisierung der nach dem Art. 7 Abs. 3 OECD-MA vorgesehenen Aufwandsverrechnung. Danach ist der für die Betriebsstätte entstandene Aufwand bei dieser abzugsfähig, selbst wenn das innerstaatliche Recht dazu Begrenzungen enthalten sollte. Auch diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus der Schrankenwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, so dass sich auch hier keine Abweichung zum OECD-MA ergibt.
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung
4Kuwait vermeidet die Doppelbesteuerung nach Art. 24 Abs. 2 durch Steueranrechnung.
5Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbe...