DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Inhalt und Aufbau von Art. 5 DBA-Kuwait entsprechen im Wesentlichen Art. 5 OECD-MA. Deshalb kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Es ergeben sich lediglich folgende Besonderheiten:
II. Bauausführungen und Montagen
2Nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Kuwait führen Bauausführungen und Montagen dann zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 9 Monate überschreitet. Das OECD-MA sieht eine Frist von 12 Monaten vor.
III. Unabhängiger Vertreter
3In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 6 OECD-MA führt auch nach Art. 5 Abs. 6 DBA-Kuwait die Tätigkeit eines unabhängigen Vertreters nicht zur Begründung einer Vertreterbetriebsstätte. Durch den angefügten Satz 2 wird allerdings klar gestellt, dass der sog. „Ein-Firmen-Vertreter” nicht als unabhängiger Vertreter angesehen werden kann. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertreter, dessen Tätigkeit „vollständig oder fast vollständig diesem Unternehmen” gewidmet ist, als abhängiger Vertreter anzusehen, der bei Vorliegen und Ausüben einer Abschlussvollmacht eine Betriebsstätte für das vertretene Unternehmen begründet. Diese Regelung im DBA-Kuwait ist Art. 5 Abs. 7 Satz 2 UN-MA nachgebildet (vgl. dazu Rn. 236 zu Art. 5 OECD-MA).