DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39). Die Vorschrift ist abweichend von Art. 4 OECD-MA aufgebaut.
2Art. 4 Abs. 1 entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dem OECD-MA grundsätzlich der Regelung des Art. 4 OECD-MA, wenn auch im vorliegenden Abkommen differenziert wird nach den beiden Vertragsstaaten.
3Ansässigkeit in der Bundesrepublik ist dann gegeben, wenn eine Person – natürliche Person oder eine Gesellschaft – in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist.
4Ansässigkeit in Kuwait ist dagegen bei einer natürlichen Person nur dann gegeben, wenn die Person ihren Wohnsitz in Kuwait hat und (kumulativ) die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Gesellschaften ist dann in Kuwait ansässig, wenn die Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 67) in Kuwait hat.
5Die Bundesrepublik und ihre Gebietskörperschaften (Länder, Kommunen usw.) gelten, entsprechend der neueren Auffassung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 7) als in der Bundesrepublik ansässig (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a). Gleiches gilt für den Staat Kuwait (Art. 4 Abs. ...